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   OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2012 - 2 A 17.10   

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OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2012 - 2 A 17.10 (https://dejure.org/2012,14502)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.05.2012 - 2 A 17.10 (https://dejure.org/2012,14502)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Mai 2012 - 2 A 17.10 (https://dejure.org/2012,14502)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 47 Abs 2 VwGO, § 47 Abs 2a VwGO, § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 6 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB
    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 Abs 2 VwGO, § ... 47 Abs 2a VwGO, § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 7 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 10 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 18 Buchst b BauGB, § 9 Abs 1 Nr 25 Buchst b BauGB, § 10 Abs 3 BauGB, § 10 Abs 4 BauGB, § 214 Abs 1 Nr 4 BauGB, § 215 Abs 1 BauGB, § 1 Abs 5 BauNVO, § 1 Abs 9 BauNVO, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG
    Bebauungsplan; Verkündung; Bekanntmachung; DIN-Vorschrift; Verweisung; DIN 4109; Luftschalldämmmaß; Hinweiszweck; Gesamtunwirksamkeit; Erklärungsfrist; Eigentum; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Wald; Waldfestsetzung; Abwägungsausfall; Abwägungsvorgang; Abwägungsergebnis; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 26.03.2009 - 4 C 21.07

    Bebauungsplan; Änderung; Mischgebiet; Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2012 - 2 A 17.10
    Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss bedarf es in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (vgl. zum Ganzen m.w.N. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, juris Rn. 17 ff.).

    Für einen so begründeten Einzelhandelsausschluss bedarf es, anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss, regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., Rn. 19; dem folgend OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 6. August 2010 - 2 A 1445.09 -, juris Rn. 20, und Urteil vom 7. Dezember 2010 - 10 A 332.08 -, juris Rn. 42 ff.).

  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2012 - 2 A 17.10
    Von Bedeutung ist dabei auch, inwieweit durch den Bebauungsplan bestehende bauliche Nutzungsrechte entzogen werden, denn in die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, juris Rn. 12 ff., 17 f.; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, juris Rn. 10, 13; Urteil des Senats vom 3. Mai 2010 - OVG 2 A 18.08 -, juris Rn. 36).

    Allerdings entspricht eine Festsetzung, die die Nutzbarkeit nur bestimmter Grundstücke empfindlich beschneidet, nur dann den Anforderungen einer gerechten Abwägung, wenn für die Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, juris Rn. 21).

  • BVerwG, 29.07.2010 - 4 BN 21.10

    Bebauungsplan; DIN-Vorschrift; Verweisung; Verkündung; Bekanntmachung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2012 - 2 A 17.10
    Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt (vgl. zum Ganzen m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, juris Rn. 9 ff.).

    Die Antragsgegnerin hat für die Planbetroffenen keine Möglichkeit geschaffen, vom Inhalt der in Bezug genommenen DIN-Vorschrift Kenntnis zu nehmen, was etwa dadurch geschehen kann, dass die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010, a.a.O., juris Rn. 13).

  • BVerwG, 17.12.1998 - 4 NB 4.97

    Bebauungsplan, Festsetzungen; Fläche für die Landwirtschaft; von Bebauung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2012 - 2 A 17.10
    bb) Die Waldfestsetzung ist nicht etwa deshalb unwirksam, weil das Ziel, eine von jeglicher Bebauung freizuhaltende Fläche festzusetzen, nur auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB realisierbar gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2003 - 4 BN 14.03 -, juris Rn. 4, sowie - zu § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB - Beschluss vom 17. Dezember 1998 - 4 NB 4/97 -, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 6.01

    Bauleitplanung; Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf; Abwägungsgebot;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2012 - 2 A 17.10
    Von Bedeutung ist dabei auch, inwieweit durch den Bebauungsplan bestehende bauliche Nutzungsrechte entzogen werden, denn in die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, juris Rn. 12 ff., 17 f.; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, juris Rn. 10, 13; Urteil des Senats vom 3. Mai 2010 - OVG 2 A 18.08 -, juris Rn. 36).
  • BVerwG, 24.02.2003 - 4 BN 14.03

    "Städtebauliche Gründe" i.S. des § 9 Abs. 1 BauGB; Festsetzung von von jeglicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2012 - 2 A 17.10
    bb) Die Waldfestsetzung ist nicht etwa deshalb unwirksam, weil das Ziel, eine von jeglicher Bebauung freizuhaltende Fläche festzusetzen, nur auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB realisierbar gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2003 - 4 BN 14.03 -, juris Rn. 4, sowie - zu § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB - Beschluss vom 17. Dezember 1998 - 4 NB 4/97 -, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 16.07

    Bebauungsplan; Änderung eines ~; ergänzendes Verfahren; vereinfachtes Verfahren;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2012 - 2 A 17.10
    Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, juris Rn. 13).
  • BVerwG, 18.02.2009 - 4 B 54.08

    Voraussetzungen für die teilweise Nichtigerklärung eines Bebauungsplans;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2012 - 2 A 17.10
    Zwar berührt er unmittelbar lediglich die textliche Festsetzung Nr. 11. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen hat jedoch nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 22.09.2010 - 4 CN 2.10

    Klarstellungssatzung; Einbeziehungssatzung; Auslegung; Öffentlichkeits- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2012 - 2 A 17.10
    Das Abwägungsergebnis ist erst dann betroffen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 22).
  • BVerwG, 27.10.2011 - 4 CN 7.10

    Waldsiedlung; Wohnnutzung; Wochenendhausnutzung; Überplanung; Festsetzung "Wald";

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2012 - 2 A 17.10
    Dass die Antragsgegnerin das Ziel hatte, nicht allein mit der Festsetzung als Wald unverträgliche Nutzungen, wie etwa Wohn- und Wochenendnutzungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 4 CN 7.10 -, juris Rn. 12) auszuschließen, sondern jegliche Bebauung, auch durch dem Wald oder der Forstwirtschaft dienende Anlagen, kann den Aufstellungsvorgängen nicht entnommen werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2010 - 2 A 18.08

    Bebauungsplan der Landeshauptstadt Potsdam zur Verhinderung weiterer Bebauung des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.11.2019 - 10 A 12.16

    Anordnung der Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans vor der Ausfertigung der

    Gleichwohl ergibt erst die in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend, welchen Anforderungen die der Regelung unterfallenden Außenbauteile genügen müssen, denn die in der textlichen Festsetzung genannten Werte beziehen sich jeweils auf die Berechnungseinheit "bewertetes Schalldämmmaß R'w res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989", die nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, sondern deren Bedeutung sich erst aus den Berechnungsvorschriften der DIN-Vorschrift ergibt (so bereits zu einer ähnlichen Festsetzung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2012 - OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 38).

    Den damit verbundenen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen trägt die Planerhaltungsvorschrift des § 214 BauGB Rechnung, indem sie Verfahrens- oder Formfehler, die die Bekanntmachung betreffen, für beachtlich erklärt, wenn der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2012 - OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit, die den normativen Gehalt des Planes mitbestimmende DIN-Vorschrift einzusehen, stellt einen den Hinweiszweck der Bekanntmachung beeinträchtigenden Verfahrensfehler dar, denn ohne einen solchen Hinweis - sei es in der Bekanntmachung selbst oder in der Bebauungsplanurkunde - kann die Bekanntmachung ihren rechtsstaatlich gebotenen Zweck, dem Planbetroffenen eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Rechtsnorm zu verschaffen, nicht vollständig erfüllen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2012, a.a.O.).

    (b) Der Fehler ist schließlich nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da sich diese Vorschrift nicht auf Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB bezieht, die sog. "Ewigkeitsfehler" darstellen (s. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2012 - OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 41).

    Denn diese Festsetzung dient maßgeblich dem Schutz der Gebäude im Bereich der Walter-Korsing-Straße, der Fischerstraße (am Campus), der Bachgasse und der Gartenstraße vor Verkehrslärm und betrifft damit - wie schon ein Blick auf die Plankarte nahelegt - wesentliche Teile des Plangebiets, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin die Planung auch ohne diese Festsetzung vorgenommen hätte (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2012 - OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 44; OVG MV, Urteil vom 10. Februar 2015 - 3 K 25/10 -, juris Rn. 60).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2015 - 3 S 2492/13

    Anlagenbezogene Festsetzungen im Bebauungsplan - Beschränkung der Freisetzung von

    Das gilt auch für den Verkündungsmangel, da er nur die Bestimmung betrifft, die durch den ausreichenden Verweis auf die DIN-Norm nicht wirksam verkündet worden ist (ebenso Bay VGH, Urt. v. 1.4.2015 - 1 N 13.1138 - juris Rn. 13, 14 und 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.5.2012 - OVG 2 A 17.10 - juris Rn. 35 f. u. 42 f.; OVG NRW, Urt. v. 29.3.2011 - 2 D 44/09.NE - juris Rn. 72 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2013 - 10 A 1.10

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verweisung einer textlichen Festsetzung

    Denn in beiden Fällen können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern nur dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen an die Zulassung von Gebäuden gestellt werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - BVerwG 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567, juris Rn. 9 ff. m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. Mai 2012 - OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 37; OVG NW, Urteil vom 4. Oktober 2010 - 10 D 30/08.NE -, NWVBl. 2011, 141, juris Rn. 48 ff.).

    Die Antragsgegnerin hätte deshalb sicherstellen müssen, dass sich die Planbetroffenen vom Inhalt der DIN 4109, Ausgabe November 1989, verlässlich und auf zumutbare Weise Kenntnis verschaffen können (so ausdrücklich für die DIN 4109 BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010, a.a.O., Rn. 12; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. Mai 2012, a.a.O., Rn. 38; OVG NW, Urteil vom 4. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 51 f. und Urteil vom 21. Mai 2012 - 10 D 145/09.NE -, juris Rn. 22 f.).

    Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn zusätzlich die planende Stelle nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan mit diesem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 30.96 -, NVwZ 1997, 896, juris Rn. 13 und 20 m.w.N.; Beschluss vom 18. Februar 2009 - BVerwG 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. Mai 2012, a.a.O., Rn. 43).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 2 B 1.14

    Baugenehmigung; Nutzungsänderung; Bordell; bordellähnlicher Betrieb; Mischgebiet;

    Im Hinblick auf die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen muss der Plangeber bei einer derartigen Bezugnahme auf DIN-Normen sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich von deren Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können (vgl. zum ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, juris Rn. 9 ff., und vom 30. September 2014 - 4 B 49.14 -, juris Rn. 3; Urteil des Senats vom 9. Mai 2012 - OVG 2 A 17.10 - juris, Rn. 35 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2012 - 10 A 10.09

    Normenkontrolle; Bebauungsplan zur Errichtung von Seniorenzentrum auf ehemaligem

    Dies ist etwa der Fall, wenn eine Gebietsausweisung offensichtlich nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur zur Erreichung eines auf dem Papier stimmigen Konzepts vorgeschoben ist und sich daher als "Etikettenschwindel" erweist (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. Mai 2012 - OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 59; OVG Rh-Pf, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 1 C 10150/09 -, juris Rn. 25 m.w.N. und Urteil vom 8. Juni 2011 - 1 C 11239/10 -, juris Rn. 29).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner in eine Mischgebietsausweisung "geflüchtet" hätte, um die Schutzwürdigkeit einer in Wahrheit angestrebten Wohnbebauung gegenüber immissionsträchtigen Gegebenheiten in den Randbereichen zu dem geplanten Baugebiet herabzustufen (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. Mai 2012, a.a.O., Rn. 59; OVG Rh-Pf., Urteil vom 21. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 27).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2021 - 2 A 21.18

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Plannachbar; Niederschlagswasser;

    Verweist eine Festsetzung jedoch in diesem Sinne auf eine DIN-Vorschrift, so muss der Plangeber sicherstellen, dass sich die Planbetroffenen auch von deren Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - OVG 2 A 17.10 - juris Rn. 37 ff. m.w.N.; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 18. August 2016 - 4 BN 24/16 - juris Rn. 7).

    Dies kann dadurch geschehen, dass er die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012, a.a.O.) oder in der Bekanntmachung (offen insoweit: BVerwG, a.a.O.) hinweist.

    Denn ohne einen solchen Hinweis - sei es in der Bekanntmachung oder in der Bebauungsplanurkunde - kann die Bekanntmachung ihren rechtsstaatlich gebotenen Zweck, dem Planbetroffenen eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Rechtsnorm zu verschaffen, nicht vollständig erfüllen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012, a.a.O., Rn. 40 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 - 8 S 499/18

    Rechtfertigung der Festsetzung eines Mischgebiets - Umsetzbarkeit von Ausnahmen

    Abgesehen davon, dass das Vorsehen einer "Pufferzone" aus Gründen des Immissionsschutzes allein noch keinen tragfähigen städtebaulichen Grund für die Ausweisung gerade eines Mischgebiets darstellte (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 25; Senatsurt., v. 17.05.2013, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 21.06.2017 - 8 C 10068/17 -, ZfBR 2017, 808; OVG RP, 21.10.2009, a.a.O., juris Rn. 25; SH OVG, Urt. v. 18.05.2017 - 1 KN 7/15 -, juris; OVG Brbg., Urt. v. 09.05.2012 - OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 59), erschließt sich nicht, warum zwischen einem Allgemeinen Wohngebiet und einem Mischgebiet bzw. einem - einem "Mischgebiet gleichgesetzten" - Sondergebiet überhaupt ein "Puffer" vorzusehen sein sollte, zumal die von der Antragsgegnerin angeführten Behindertenwerkstätten ohnehin Rücksicht auf die unmittelbar östlich benachbarten reinen Wohngebiete zu nehmen haben.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 2 A 17.15

    Normenkontrollantrag; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Biogasanlage;

    Den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt die Gemeinde, wenn sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, juris Rn. 13; dazu bereits Urteil des Senats vom 9. Mai 2012 - OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 37, sowie OVG Bln-Bbg, Urteil vom 21. März 2013.

    Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin hätte der als Verstoß gegen rechtsstaatliche Mindestanforderungen ohne weiteres beachtliche Verkündungsmangel (vgl. Urteil des Senats vom 9. Mai 2012, a.a.O., Rn. 40) - selbst als einziger Fehler - nicht lediglich die Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.

  • BVerwG, 17.09.2013 - 4 BN 40.13

    Zur vollständigen Unwirksamkeit eines Bebauungsplans bei einzelnen Festsetzungen

    Diese Grundsätze gelten - wie sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ableiten lässt - auch für den bezeichneten Verkündungsmangel (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2012 - 2 A 17.10 - juris Rn. 43 m.w.N.) und für materielle Mängel, die einen räumlichen Teilbereich des Bebauungsplanes betreffen (Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 32 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2013 - 2 A 5.11

    Normenkontrollantrag; Bebauungsplan; Hotel; Antragsbefugnis; Plannachbar;

    Ein Verkündungsmangel läge unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten vor, wenn sich erst aus der DIN-Norm 46591 (richtig: 45691), auf die der Bebauungsplan in seinen immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen Bezug nimmt, die Voraussetzungen ergäben, unter denen ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist, und die Antragsgegnerin nicht sichergestellt hätte, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, juris; Urteil des Senats vom 9. Mai 2012 - OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 37).

    Die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB könnte unter diesem Gesichtspunkt fehlen, wenn das Planungsergebnis nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben wäre, um ein auf dem Papier stimmiges Konzept zu erhalten (vgl. Urteil des Senats vom 9. Mai 2012 - OVG 2 A 17.10 - juris Rn. 59).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2015 - 3 K 25/10

    Bebauungsplan - Fremdkörperfestsetzung - Festsetzung von höchstzulässiger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2014 - 2 A 2276/13

    Erteilung einer Baugenehmigung für das Abstellen von Wohnmobilen zur gewerblichen

  • VG Köln, 16.10.2013 - 23 K 5575/12
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